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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §20 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/01/18 89/09/0160 2Stammrechtssatz
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Beh, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (Hinweis B 4.7.1974, 989/74).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090155.X02Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010