RS Vwgh 1990/11/22 90/09/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0259/51 B 6. April 1951 VwSlg 2027 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090132.X09

Im RIS seit

22.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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