RS Vwgh 1990/11/22 89/09/0018

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVG §71 Abs1;
BArbSchlwEntschG §10 Abs1 idF 1975/219;
BArbSchlwEntschG §10 Abs1 idF 1982/639;

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 BArbSchlwEntschG stellt ungeachtet einer nach den EBzRV der Novelle, BGBl 1975/219, hervorleuchtenden gewissen Beziehung zur Regelung der Wiedereinsetzung des AVG nicht auf "unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse", sondern eben auf "besonders berücksichtigungswürdige Gründe" ab. Ob solche "berücksichtigungswürdige Gründe" vorliegen, kann immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Bei der Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "besonderen Berücksichtigungswürdigkeit" ist auch auf außergesetzliche Bewertungsgrundlagen, wie beispielsweise auf die Erfahrungen bei der Organisation von Wirtschaftsbetrieben, zurückzugreifen (Hinweis E 9.10.1985, 84/09/0202, VwSlg 11901 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090018.X01

Im RIS seit

22.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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