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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
§ 10 Abs 1 BArbSchlwEntschG stellt ungeachtet einer nach den EBzRV der Novelle, BGBl 1975/219, hervorleuchtenden gewissen Beziehung zur Regelung der Wiedereinsetzung des AVG nicht auf "unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse", sondern eben auf "besonders berücksichtigungswürdige Gründe" ab. Ob solche "berücksichtigungswürdige Gründe" vorliegen, kann immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Bei der Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "besonderen Berücksichtigungswürdigkeit" ist auch auf außergesetzliche Bewertungsgrundlagen, wie beispielsweise auf die Erfahrungen bei der Organisation von Wirtschaftsbetrieben, zurückzugreifen (Hinweis E 9.10.1985, 84/09/0202, VwSlg 11901 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090018.X01Im RIS seit
22.11.1990