RS Vwgh 1990/11/22 90/09/0084

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1237/59 E 20. Oktober 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH ist im Verfahren nach Art 131 B-VG - wie sich auch aus § 41 VwGG ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090084.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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