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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn zur Begutachtung im Verfahren erster und zweiter Instanz derselbe Sachverständige herangezogen worden ist. Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden (Hinweis E 17.3.1975, 805/74).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenVerfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090113.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010