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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 499;Rechtssatz
Daß nicht auch Umsätze, die im konkreten Fall ein Rechtsanwalt, der Kommanditist einer KG ist, aus der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten an diese KG erzielt, in den Ausnahmenkatalog des § 32 Abs 5 Tir FremdenverkehrsG 1979 aufgenommen wurden, läßt weder die Anknüpfung an den steuerbaren Umsatz iSd § 1 UStG 1972 noch auch den Ausnahmenkatalog insgesamt als unsachlich erscheinen. Auch § 32 Abs 5 lit d Tir FremdenverkehrsG 1979 erscheint nicht deswegen unsachlich, weil die Regelung nur Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, nicht aber Nutzungsverhältnisse der im Beschwerdefall vorliegenden Art erfaßt. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen offenbar im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Überlegungen getroffen. Ob die Regelungen zweckmäßig sind und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - da ein Exzeß nicht vorliegt - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (Hinweis E VfGH 13.12.1982, B 193/77, G 85/77, VfSlg 9583/1982). Die am Wortlaut, Sinn und Zweck des § 32 Abs 5 Tir FremdenverkehrsG 1979 orientierte Auslegung erlaubt nicht die Annahme, die in Rede stehenden Umsätze des Rechtsanwaltes ließen sich unter die im Ausnahmenkatalog aufgezählten Umsätze subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170046.X02Im RIS seit
23.11.1990