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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1991, 264; Exolex 1991/5, S 362;Rechtssatz
Die um Auskunft ersuchte Behörde hat zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht; sie hat somit iSd Art 20 Abs 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu beurteilen. Die um Auskunft ersuchte Behörde
trifft hiebei die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des relevanten Sachverhaltes, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (Hinweis E 29.3.1982, 81/17/0049).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170028.X02Im RIS seit
23.11.1990Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009