RS Vwgh 1990/11/23 89/17/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art20 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 264; Exolex 1991/5, S 362;

Rechtssatz

Die um Auskunft ersuchte Behörde hat zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht; sie hat somit iSd Art 20 Abs 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu beurteilen. Die um Auskunft ersuchte Behörde

trifft hiebei die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des relevanten Sachverhaltes, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (Hinweis E 29.3.1982, 81/17/0049).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170028.X02

Im RIS seit

23.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten