RS Vwgh 1990/11/23 87/17/0272

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Veröffentlicht am 23.11.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Sinn der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 VwGG ist es, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem VwGH angefochten ist, auszuschließen. Im Verfahren vor dem VwGH ist es Sache der Partei, ua den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen. Der VwGH ist - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben des Bf gebunden und selbst dann nicht berechtigt, von diesen abzuweichen, wenn sich der Bf im Ausdruck vergriffen haben sollte oder etwa einen anderen Bescheid anfechten wollte.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170272.X01

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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