RS Vwgh 1990/11/23 89/17/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1990
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Index

L37167 Kanalabgabe Tirol
L37297 Wasserabgabe Tirol
L69307 Wasserversorgung Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art17;
F-VG 1948 §5;
KanalgebührenO Ellmau 1987 §2 AbsB Z1 litb;
WasserleitungsgebührenO Ellmau 1987 §2 AbsB Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 48;

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß eine Gemeinde anläßlich von Bauführungen in ihrem Gemeindebereich einerseits auf Grund entsprechender Abgabenvorschriften Abgaben erhebt und andererseits bestimmten Personen auf privatwirtschaftlichem Weg Baukostenzuschüsse gewährt, rechtfertigt nicht, die rechtliche Eigenständigkeit der Baukostenzuschüsse zu leugnen und sie quasi als negative Abgabenansprüche zu werten. Ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung nimmt auch nicht etwa deswegen hoheitlichen Charakter an, weil er die Auswirkung des ein Leistungsgebot enthaltenden Abgabenbescheides auf die Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen ganz oder teilweise neutralisiert.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170023.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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