RS Vwgh 1990/11/23 87/17/0375

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Veröffentlicht am 23.11.1990
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5 idF 1986/035;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 588;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 26 Abs 5 Wr VergnügungssteuerG 1963 idF 1986/35 stellt gegenüber den vorhergehenden Absätzen des § 26 Wr VergnügungssteuerG 1963 idF 1986/35 die lex specialis dar. Der Gesetzgeber hat durch die demonstrative Aufzählung jener Darstellungen, die er als aggressiv erachtet, die maßgebende Abgrenzung der steuerpflichtigen Tatbestände vorgenommen. Der Zuziehung eines Sachverständigen der Psychologie zur Beurteilung der Frage, ob durch den Spielapparat eine aggressive Handlung dargestellt wird, bedarf es nicht (hier: Tötung eines Wikinger Männchen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170375.X01

Im RIS seit

23.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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