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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
AVG §52;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 588;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 26 Abs 5 Wr VergnügungssteuerG 1963 idF 1986/35 stellt gegenüber den vorhergehenden Absätzen des § 26 Wr VergnügungssteuerG 1963 idF 1986/35 die lex specialis dar. Der Gesetzgeber hat durch die demonstrative Aufzählung jener Darstellungen, die er als aggressiv erachtet, die maßgebende Abgrenzung der steuerpflichtigen Tatbestände vorgenommen. Der Zuziehung eines Sachverständigen der Psychologie zur Beurteilung der Frage, ob durch den Spielapparat eine aggressive Handlung dargestellt wird, bedarf es nicht (hier: Tötung eines Wikinger Männchen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170375.X01Im RIS seit
23.11.1990