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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/7, S 485;Rechtssatz
Der Tod des Bf, der gegen einen in einem Verwaltungsstrafverfahren Bescheid Beschwerde erhoben hat, hat zur Folge, daß das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (Hinweis B 4.12.1957, 472/55, VwSlg 4492 A/1957). Bei dieser Sachlage und Rechtslage hat gem § 58 VwGG der Zuspruch eines Aufwandersatzes zu unterbleiben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170052.X01Im RIS seit
07.05.2001