RS Vwgh 1990/11/23 89/17/0052

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Veröffentlicht am 23.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §58;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/7, S 485;

Rechtssatz

Der Tod des Bf, der gegen einen in einem Verwaltungsstrafverfahren Bescheid Beschwerde erhoben hat, hat zur Folge, daß das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (Hinweis B 4.12.1957, 472/55, VwSlg 4492 A/1957). Bei dieser Sachlage und Rechtslage hat gem § 58 VwGG der Zuspruch eines Aufwandersatzes zu unterbleiben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170052.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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