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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0032 Besprechung in: ÖStZ 1991, 499;Rechtssatz
Ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan schreitet als unzuständige Beh (hier: erste Rechtstufe) ein. Nimmt die Berufungsbehörde diese Unzuständigkeit nicht wahr, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170031.X02Im RIS seit
25.02.2002