RS Vwgh 1990/11/23 89/17/0031

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Veröffentlicht am 23.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0032 Besprechung in: ÖStZ 1991, 499;

Rechtssatz

Ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan schreitet als unzuständige Beh (hier: erste Rechtstufe) ein. Nimmt die Berufungsbehörde diese Unzuständigkeit nicht wahr, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170031.X02

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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