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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;Rechtssatz
Eine Vortätigkeit ist dann von besonderer Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaße gegeben wäre. Diese Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter bzw die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (hier: seinerzeit Leiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens, derzeit Staatsanwalt mit überwiegend Wirtschaftsstrafsachen beschäftigt; Hinweis E 5.4.1973, 1183/72, VwSlg 8393 A/1973)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120024.X01Im RIS seit
16.11.2000