RS Vwgh 1990/11/26 89/15/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 lite;
BewG 1955 §3;
BewG 1955 §57 Abs1;
HGB §120 Abs2;
HGB §161 Abs2;
HGB §167 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 219;

Rechtssatz

Die Zurechnung von Anteilen am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer KG an Kommanditisten mit negativem Kapitalanteil kommt auf Grundlage eines Erstattungsanspruches für unzulässige Entnahmen nicht in Betracht. Nach der dispositiven Regelung des Gesetzes (§ 120 Abs 2 iVm § 161 Abs 2 HGB) vermindern (neben den Verlustanteilen) nur die zulässigen Entnahmen den Vermögensanteil des Gesellschafters. Liegen keine davon abweichenden vertraglichen Regelungen vor (in der bloßen Buchung unzulässig entnommener Beträge auf dem "Kapitalkonto" des Kommanditisten können solche nicht erblickt werden), so sind demnach unzulässig entnommene Beträge nicht vom Kapitalanteil des Gesellschafters abzuschreiben; sie führen vielmehr zu einer Schuld gegen die Gesellschaft. Beim Erstattungsanspruch auf Grund unzulässiger Entnahmen handelt es sich somit um eine echte, ziffernmäßig bestimmte Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum Bewertungsgesetz 2, § 59 Anm 13, Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, 115), die nicht einer über die durch § 167 Abs 3 HGB gezogenen Grenze hinausgehenden Verpflichtung zur Teilnahme am Verlust bzw zur "Auffüllung eines Negativkapitals" gleichgesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150087.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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