RS Vwgh 1990/11/26 90/12/0197

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Ist der nicht bei der zuständigen Oberbehörde (hier: Stadtsenat der Stadt Krems) eingebrachte Devolutionsantrag von der angerufenen Behörde (hier: Gemeinderat der Stadt Krems) gem

§ 6 AVG an die zuständige Beh zur Erledigung weitergeleitet worden, so ist diese dadurch allerdings nicht zur meritorischen Erledigung des Devolutionsantrages zuständig geworden, weil gem

§ 73 Abs 2 AVG ein solcher Antrag unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einzubringen ist (Hinweis E 11.9.1968, 1016/67, VwSlg 7932, E 16.9.1981, 81/09/0093).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120197.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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