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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Beachte
AnwBl 3/1991 S 177;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/12 90/15/0043 1Stammrechtssatz
Bei Ausübung sportlicher Tätigkeit an Fitneßgeräten kommt - anders als beim Minigolfspiel oder Tennisspiel - der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zu, die gegenüber der im Vordergrund stehenden Gerätebenützung zu vernachlässigen ist. Es ist daher das gesamte Entgelt für die Benützung von Fitneßgeräten dem Normalsteuersatz zu unterwerfen (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch 5, Anm 10 zu § 10 UStG 1972, Seite 242 Abs 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150062.X01Im RIS seit
26.11.1990