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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einer Erledigung mit der Formulierung, dem Ansuchen des Beamten um Zuerkennung der Personalzulage könne "vom Rechtsträger des A.Ö. Krankenhauses S" nicht stattgegeben werden, handelt es sich nicht eindeutig um einen Abspruch der Beh selbst, sondern kann diese Aussage auch als bloße Mitteilung verstanden werden. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Beh nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (Hinweis E 27.4.1982, 81/12/0176).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120197.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017