RS Vwgh 1990/11/26 90/12/0197

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Erledigung mit der Formulierung, dem Ansuchen des Beamten um Zuerkennung der Personalzulage könne "vom Rechtsträger des A.Ö. Krankenhauses S" nicht stattgegeben werden, handelt es sich nicht eindeutig um einen Abspruch der Beh selbst, sondern kann diese Aussage auch als bloße Mitteilung verstanden werden. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Beh nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (Hinweis E 27.4.1982, 81/12/0176).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120197.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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