RS Vwgh 1990/11/26 88/15/0030

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/3, S 181; ÖStZB 1991, 394; AnwBl 1991/3, S 181-182;

Rechtssatz

Einem in der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 284 Abs 1 BAO durch Unterlassung der Durchführung einer vom Bf rechtzeitig beantragten mündlichen Berufungsverhandlung gelegenen Verfahrensmangel fehlt es an der Wesentlichkeit, wenn infolge der für die zu beurteilenden Frage maßgeblichen Rechtslage die belBeh auch in dem Fall, daß der Bf das gesamte Beschwerdevorbringen bereits in der Berufungsverhandlung darlegen hätte können, zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150030.X04

Im RIS seit

26.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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