RS Vwgh 1990/11/26 90/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1990
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP1;
GebG 1957 §14 TP14;

Beachte

Bespr AnwBl 3/1991, S 177, 178;

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber in § 14 TP 1 GebG die Abschriften als solche vergebühren wollte, unterliegen Schriften, die das Tatbestandsmerkmal einer Abschrift aufweisen, dem Enumerationsprinzip des Gebührengesetzes folgend nur der für Abschriften - und nicht einer für andere Schriften - vorgesehenen Gebühr. Sieht die für Abschriften eigens normierte TP für eine Abschrift bestimmter Art keine Gebühr vor, so unterliegt demnach diese Abschrift, selbst wenn in derselben der Sonderfall eines Zeugnisses im Sinne der TP 14 des § 14 GebG erblickt werden sollte, keiner Gebühr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150005.X02

Im RIS seit

26.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten