Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP1;Beachte
Bespr AnwBl 3/1991, S 177, 178;Rechtssatz
Da der Gesetzgeber in § 14 TP 1 GebG die Abschriften als solche vergebühren wollte, unterliegen Schriften, die das Tatbestandsmerkmal einer Abschrift aufweisen, dem Enumerationsprinzip des Gebührengesetzes folgend nur der für Abschriften - und nicht einer für andere Schriften - vorgesehenen Gebühr. Sieht die für Abschriften eigens normierte TP für eine Abschrift bestimmter Art keine Gebühr vor, so unterliegt demnach diese Abschrift, selbst wenn in derselben der Sonderfall eines Zeugnisses im Sinne der TP 14 des § 14 GebG erblickt werden sollte, keiner Gebühr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150005.X02Im RIS seit
26.11.1990