RS Vwgh 1990/11/26 89/12/0024

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;

Rechtssatz

Aus § 12 Abs 3 GehG folgt (arg: insoweit) keine Verpflichtung, die geltend gemachten besonderen Vordienstzeiten zur Gänze voll anzurechnen; es ist vielmehr eine Teilanrechnung solcher Zeiten sehr wohl zulässig bzw geboten (Hinweis E 9.12.1985, 84/12/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120024.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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