Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KHSchOrgG §3 Abs1;Rechtssatz
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, welche Organe als oberste akademische Behörden einer Kunsthochschule anzusehen sind, kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesamtkollegium auf Grund seiner organisatorischen Stellung (vgl § 20 bis § 22 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) die Funktion einer obersten akademischen Behörde in Angelegenheiten der ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben des autonomen Wirkungsbereiches zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120275.X02Im RIS seit
11.07.2001