RS Vwgh 1990/11/26 88/15/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 394; AnwBl 1991/3, S 181-182;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0021 E 10. Juli 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH bildet der geltwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers das Entgelt für den neuerlichen Spielabschluß (Umsatz) des Spielers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150030.X01

Im RIS seit

26.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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