RS VwGH Erkenntnis 1990/11/26 89/15/0049

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Bespr ECOLEX 4/1991, S 278; Rechtssatz

Bei den Personengesellschaften des Handelsrechts bestimmt sich die Höhe der (wegen des Gesamthandeigentums zu fingierenden) Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen, zu denen die Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind (Vermögensanteile). Hiefür sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, treffen diese jedoch keine Anordnung, die Bestimmungen des HGB über die OHG und die KG entscheidend (Hinweis E 27.5.1983, 82/17/0159, VwSlg 5790 F/1983).

Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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