RS Vwgh 1990/11/26 88/15/0030

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
BAO §288 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/3, S 181; ÖStZB 1991, 394; AnwBl 1991/3, S 181-182;

Rechtssatz

Hat die belBeh bei Vorliegen eines unbestritten feststehenden Sachverhaltes nur über eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden, zu der eine reichhaltige Judikatur des VwGH vorliegt, so kann es nicht als unzureichende Begründung angesehen werden, wenn sich die belBeh bei Begründung ihres Bescheides mit der Zitierung jener Erkenntnisse des VwGH begnügt hat, die ihrer Meinung nach die von ihr vertretene Rechtsansicht wiedergeben.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150030.X03

Im RIS seit

26.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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