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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1991/3, S 181; ÖStZB 1991, 394; AnwBl 1991/3, S 181-182;Rechtssatz
Hat die belBeh bei Vorliegen eines unbestritten feststehenden Sachverhaltes nur über eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden, zu der eine reichhaltige Judikatur des VwGH vorliegt, so kann es nicht als unzureichende Begründung angesehen werden, wenn sich die belBeh bei Begründung ihres Bescheides mit der Zitierung jener Erkenntnisse des VwGH begnügt hat, die ihrer Meinung nach die von ihr vertretene Rechtsansicht wiedergeben.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150030.X03Im RIS seit
26.11.1990Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009