RS VwGH Erkenntnis 1990/11/26 89/15/0049

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Bespr ECOLEX 4/1991, S 278; Rechtssatz

Die Zurechnung von Anteilen am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer KG an Kommanditisten mit negativem Kapitalanteil kommt nur so weit in Betracht, als sich der Kommanditist verpflichtet hat, über seine Einlage hinaus am Verlust der KG teilzunehmen. Wurde eine solche am Bewertungsstichtag bestehende Verpflichtung nicht begründet, kommt die Vorschrift des § 167 Abs 3 HGB zum Tragen, wonach der Kommanditist an dem Verlust nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt. Daraus folgt, daß Kommanditisten über den genannten Betrag hinaus an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit diese die Aktiven übersteigen, kein Anteil zusteht, jene also dem Komplementär zuzurechnen sind (Hinweis E 27.5.1983, 82/17/0159, VwSlg 5790 F/1983).

Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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