RS Vwgh 1990/11/26 90/15/0062

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

AnwBl 3/1991 S 177;

Rechtssatz

In Anschluß an Geräteübungen notwendige Lockerungsübungen (Laufen, Hüpfen, Durchführen von kreisenden Bewegungen) abseits der Geräte stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Gerätebenützung ändern daher nichts daran, daß bei Ausübung der Sporttätigkeit an Fitneßgeräten der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis E 12.11.1990, 90/15/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150062.X02

Im RIS seit

26.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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