RS Vwgh 1990/11/26 90/12/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt, das sodann von der Partei ergriffen wird, dieses jedoch von der letzten Instanz als unzulässig zurückgewiesen, dann kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof nicht gewährt werden, wenn der Gerichtshof zur Überzeugung kommt, daß dieses Rechtsmittel - entgegen der Ansicht der obersten Behörde - zulässig war

(Hinweis B 22.11.1983, 83/11/0258, VwSlg 11234 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120275.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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