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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag (hier: 9. Oktober 1989) verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides (hier: 18. April 1990) liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120179.X03Im RIS seit
26.11.1990