RS Vwgh 1990/11/26 89/15/0136

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §59 Abs1;
BewG 1955 §62;
BewG 1955 §63;
BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/15/0137 89/15/0138 Besprechung in:ÖStZB 1991, 363;

Rechtssatz

Werden kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen ausgenommen (§ 62 und § 63 BewG), so kommt der Abzug von Schulden, die mit solchen Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen, - auch bei den in § 59 Abs 1 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen - nach § 64 Abs 1 BewG nicht in Betracht; dies gilt auch dann, wenn die Schulden höher sind als der Wert dieser Wirtschaftsgüter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150136.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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