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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Den Parteien ist im Hinblick auf § 45 Abs 3 AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu den Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Beh eine - den Umständen nach - angemessene Frist zu gewähren.
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100250.X01Im RIS seit
26.11.1990Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015