RS Vwgh 1990/11/26 89/10/0250

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Rechtssatz

Den Parteien ist im Hinblick auf § 45 Abs 3 AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu den Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Beh eine - den Umständen nach - angemessene Frist zu gewähren.

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100250.X01

Im RIS seit

26.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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