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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;Rechtssatz
In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen durch Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen - und somit insbesondere auch betreffend des durch diese hervorgerufenen durch Kunden bewirkten Verkehrs - , ist auf die Bewirkung "in der Betriebsanlage" (also nicht schon bei der Zufahrt bzw Abfahrt) abzustellen (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 89/04/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040177.X02Im RIS seit
27.11.1990