RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0177

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;

Rechtssatz

In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen durch Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen - und somit insbesondere auch betreffend des durch diese hervorgerufenen durch Kunden bewirkten Verkehrs - , ist auf die Bewirkung "in der Betriebsanlage" (also nicht schon bei der Zufahrt bzw Abfahrt) abzustellen (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 89/04/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040177.X02

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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