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L69313 Wasserversorgung Schongebiet NiederösterreichNorm
Schutz des Grundwasservorkommens Mitterndorfer Senke 1969 §2 litb;Rechtssatz
Bei von einem chemischen Werk gelieferten, mit Chemikalien gefüllt gewesenen gebrauchten Gebinden (mit Chemikalien-Rückständen) handelt es sich um Gegenstände, mit deren Lagerung typischerweise die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung verbunden ist. Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Betrieb des Besch im Grundwasserschongebiet gelegen ist, hätte beim Besch zumindest Zweifel über die Pflicht zur Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Lagerung dieser Gegenstände hervorrufen und ihn deshalb veranlassen müssen, sich in dieser Hinsicht bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erkundigen
(Hinweis E 8.11.1964, 316/64, VwSlg 6453 A/1964). Hat der Beschuldigten letzteres unterlassen, ist ihm weder eine Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gelungen, noch hat er einen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs 2 VStG dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070120.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014