RS Vwgh 1990/11/27 90/07/0120

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

L69313 Wasserversorgung Schongebiet Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Schutz des Grundwasservorkommens Mitterndorfer Senke 1969 §2 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;

Rechtssatz

Bei von einem chemischen Werk gelieferten, mit Chemikalien gefüllt gewesenen gebrauchten Gebinden (mit Chemikalien-Rückständen) handelt es sich um Gegenstände, mit deren Lagerung typischerweise die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung verbunden ist. Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Betrieb des Besch im Grundwasserschongebiet gelegen ist, hätte beim Besch zumindest Zweifel über die Pflicht zur Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Lagerung dieser Gegenstände hervorrufen und ihn deshalb veranlassen müssen, sich in dieser Hinsicht bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erkundigen

(Hinweis E 8.11.1964, 316/64, VwSlg 6453 A/1964). Hat der Beschuldigten letzteres unterlassen, ist ihm weder eine Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gelungen, noch hat er einen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs 2 VStG dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070120.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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