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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Abteilungswerber ist jedenfalls derjenige, der einen Antrag auf Bewilligung der Schaffung eines Bauplatzes, der die Veränderung im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers bedingt, eingebracht hat.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 AbteilungswerberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050128.X02Im RIS seit
11.07.2001