RS Vwgh 1990/11/27 87/07/0137

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §1;
AVG §7 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nur eine gesetzwidrige - im Verfahren vor den Agrarbehörden daher in erster Linie eine dem AgrBehG widersprechende - Zusammensetzung einer Kollegialbehörde bewirkt deren funktionelle Unzuständigkeit, während eine "unrichtige" Zusammensetzung etwa aufgrund der Teilnahme eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitgliedes die Zuständigkeit als solche nicht berührt.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Behördenorganisation Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X10

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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