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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Rechtssatz
Nur eine gesetzwidrige - im Verfahren vor den Agrarbehörden daher in erster Linie eine dem AgrBehG widersprechende - Zusammensetzung einer Kollegialbehörde bewirkt deren funktionelle Unzuständigkeit, während eine "unrichtige" Zusammensetzung etwa aufgrund der Teilnahme eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitgliedes die Zuständigkeit als solche nicht berührt.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Behördenorganisation Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X10Im RIS seit
27.11.2000