Wie der VfGH in seinem E vom 16.6.1990, Zl B 1225-1228/89 unter Hinweis auf die zu der ähnlichen Regelung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 entwickelte Rechtsprechung des VwGH dargetan hat, hat die Gewerbebehörde bei Vollzug des § 15 Z 1 GewO 1973 allfällige Raumordnungsvorschriften nicht zu vollziehen, sondern lediglich im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen. Es steht daher entgegen dem Beschwerdevorbringen einer Berücksichtigung der Raumordnungsvorschriften durch die Gewerbebehörden bei Anwendung des § 15 Z 1 GewO 1973 kein verfassungsrechtliches Hindernis entgegen.