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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1 idF 1976/018;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0206 E 17. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen zum Problem der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen und der Bedeutung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen:
Stimmt der im Zeitpunkt des Ergehens des (angefochtenen) Bescheides geltende, nunmehr ordnungsgemäß kundgemachte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit dem der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zugrundegelegten, damals allerdings noch mit einem Kundmachungsmangel behaftete überein, so kann eine Anfechtung dieser VO auf Grund des ursprünglich gegebenen Kundmachungsmangels iSd § 139 B-VG unterbleiben. Anders wäre die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn diese VO in der Zwischenzeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, etwa deshalb, weil ein neuer Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die frühere Regelung abgelöst hätte (dies ist aber hier nicht der Fall, Hinweis auf E VfGH 7.10.1987, V 78/87).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012