Im E VfGH vom 16.6.1990, B 1225-1228/89, kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß einerseits § 15 Z 1 GewO 1973, insofern diese Bestimmung fremde Rechtsvorschriften, deren Vollzug verfassungsrechtlich einer anderen Autorität überlassen ist, einer - vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden - Anwendung durch die Gewerbebehörde eröffnet, weder vom Standpunkt der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung noch von der gebotenen Wahrnehmung seiner Kompetenz durch den jeweils zuständigen Gesetzgeber ein verfassungsrechtliches Hindernis entgegensteht, und andererseits § 345 Abs 9 GewO 1973 über die Untersagung angezeigter Betätigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensvorschriften - zumindest aus dem Blickwinkel einer Anzeige der Ausübung eines Handelsgewerbes - Art 6 MRK nicht widerspricht. Auch widerstreitet
§ 15 Z 1 GewO 1973 weder dem Legalitätsprinzip noch enthält er eine verfassungswidrige dynamische Verweisung. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsmeinung des VfGH an.