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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
§ 15 Abs 2 Tir ROG 1984 stellt nach ihrem diesbezüglich klaren
Wortlaut (".... nur nach Maßgabe .... zulässig") eine
Verbotsnorm dar. Auch § 16 Abs 1 stellt in Verbindung mit
§ 16 Abs 3 dritter Satz Tir ROG 1984 eine Verbotsnorm dar
("... dürfen nur .... errichtet werden ..."). Die Verbotsnormen
des § 15 Abs 2 und des § 16 Abs 1 und 3 dritter Satz Tir ROG 1984, soweit diese Bestimmungen des § 16 sich auf Grundflächen des Freilandes beziehen, sind in ihrem gegenseitigen Zusammenhang zu verstehen. Bauten und Anlagen sind zufolge § 16 Abs 3 dritter Satz ROG 1984 dahin zu beurteilen, ob für die Grundflächen des Freilandes eine Sonderwidmung besteht und gegebenenfalls ob die betreffenden Bauten und Anlagen dem festgesetzten Verwendungszweck entsprechen. Bauten und Anlagen, deren Errichtung einer Sonderwidmung bedürfen, wie dies nach § 16 Abs 1 lit a Tir ROG 1984 u a ausdrücklich insbesondere für Ablagerungsstätten zutrifft, sind demnach, soweit eine einschlägige Sonderwidmung nicht besteht, im Freiland unzulässig. Als Objekt einer nur innerhalb einer entsprechenden Sonderwidmung zulässigen, im übrigen im Freiland aber unzulässigen Errichtung, kommen, wie dies im Wortlaut des § 16 Abs 3 dritter Satz Tir ROG 1984 klar zum Ausdruck gebracht ist, nicht nur Bauten, sondern auch sonstige Anlagen, also auch solche, für die das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich ist, in Betracht (hier: Mülldeponie).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040092.X02Im RIS seit
27.11.1990