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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Ein wegen Fehlens des äußeren Anscheines der Fairneß des Verfahrens den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK nicht genügendes und allein unter diesem Gesichtspunkt unrichtig zusammengesetztes Tribunal ist nicht als (funktionell) unzuständig zu qualifizieren. Deswegen ist der VwGH auch nicht dazu berufen, einen etwa darin liegenden Fehler in bezug auf die belangte Behörde selbst zum Anlaß einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu nehmen.
Schlagworte
Behördenorganisation sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X09Im RIS seit
27.11.2000