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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
In den Fällen des § 359 a GewO 1973 ist der BMW auch zur Entscheidung über eine gegen einen zweitinstanzlichen Bescheid, mit dem die Berufung gegen den Bescheid erster Instanz zurückgewiesen worden war, erhobene Berufung zuständig und nicht der LH als Behörde zweiter Instanz.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040293.X01Im RIS seit
11.07.2001