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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Die dem § 15 Abs 2 und dem § 16 Abs 1 und Abs 3 dritter Satz Tir ROG 1984 innewohnende Verbotsnorm besteht unabhängig davon, ob der Baubehörde aus dieser Verbotsnorm in Verbindung mit den Bestimmungen der Tir BauO in einem konkreten Fall eine Vollzugsaufgabe erwächst oder ob die Baubehörde im Hinblick auf die Grenzen des Anwendungsbereiches der Tir BauO hinsichtlich dieser Verbotsnorm des Tir ROG keine Vollzugsaufgabe wahrzunehmen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040092.X03Im RIS seit
27.11.1990