Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Bezeichnet der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich § 57 Abs 1 AVG als seine Rechtsgrundlage und wird in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid durch Vorstellung zu bekämpfen, so handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid um ein auf § 57 Abs 1 AVG gestütztes Mandat. Demgemäß ist zu seiner Bekämpfung lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig (Hinweis E 22.2.1984, 82/11/0255, VwSlg 11335 A/1984).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070102.X03Im RIS seit
26.11.2001