RS Vwgh 1990/11/27 89/05/0242

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ebenso wie im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist der Nachbar auch im Grundabteilungsverfahren nach der Wr BauO Partei. Aus diesem Grund hat die Beh über einen vom Nachbarn gestellten Devolutionsantrag auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung in einer Zurückweisung des Antrages zu bestehen hat. Im Falle der Verletzung dieser Entscheidungspflicht ist eine Säumnisbeschwerde daher nicht zurückzuweisen, sondern zulässig (Hinweis E 1985/02/12, 84/05/0184).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050242.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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