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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Unter der Zuverlässigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die Gewähr dafür bietet, daß bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden. Diese Konzessionsvoraussetzung ist somit dann nicht erfüllt, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des Bewerbers so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen läßt, daß eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen würde
(Hinweis E 28.6.1978, 479/77, VwSlg 9607 A/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040018.X01Im RIS seit
27.11.1990