RS Vwgh 1990/11/27 89/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Unter der Zuverlässigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die Gewähr dafür bietet, daß bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden. Diese Konzessionsvoraussetzung ist somit dann nicht erfüllt, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des Bewerbers so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen läßt, daß eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen würde

(Hinweis E 28.6.1978, 479/77, VwSlg 9607 A/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040018.X01

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten