Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung der Rechtssphäre betroffener Nachbarn in einem Grundabteilungsverfahren kann erst durch die Entscheidung über den Antrag des Bewilligungswerbers eintreten, vorher kann nur der Bewilligungswerber, nicht aber der Nachbar einen Devolutionsantrag stellen. Gleiches gilt nach Aufhebung des Bescheides erster Instanz. Dem Nachbarn steht kein Anspruch darauf zu, daß über den Antrag des Bewilligungswerbers neuerlich entschieden wird. (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184).
Schlagworte
Parteistellung Parteienantrag Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050242.X02Im RIS seit
03.05.2001