RS Vwgh 1990/11/27 89/05/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Verletzung der Rechtssphäre betroffener Nachbarn in einem Grundabteilungsverfahren kann erst durch die Entscheidung über den Antrag des Bewilligungswerbers eintreten, vorher kann nur der Bewilligungswerber, nicht aber der Nachbar einen Devolutionsantrag stellen. Gleiches gilt nach Aufhebung des Bescheides erster Instanz. Dem Nachbarn steht kein Anspruch darauf zu, daß über den Antrag des Bewilligungswerbers neuerlich entschieden wird. (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050242.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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