RS Vwgh 1990/11/27 87/07/0137

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrBehG 1950 §8;
AgrVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Soweit sich das Vorbringen, es habe am Zustandekommen des Erkenntnisses des ObAS als Berichterstatter ein Beamter teilgenommen, der gegenüber dem Vorsitzenden dieses Senats hauptberuflich (in seiner Tätigkeit im BMLF) - ungeachtet der Weisungsfreistellung nach § 8 AgrBehG - weisungsgebunden sei, als Geltendmachung einer Befangenheit (§ 7 AVG) verstehen läßt, so kommt diesem Verfahrensmangel nur dann Bedeutung zu, wenn sich infolge der Befangenheit Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides ergeben.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X05

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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