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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrBehG 1950 §6 Abs2;Rechtssatz
Soweit sich das Vorbringen, es habe am Zustandekommen des Erkenntnisses des ObAS als Berichterstatter ein Beamter teilgenommen, der gegenüber dem Vorsitzenden dieses Senats hauptberuflich (in seiner Tätigkeit im BMLF) - ungeachtet der Weisungsfreistellung nach § 8 AgrBehG - weisungsgebunden sei, als Geltendmachung einer Befangenheit (§ 7 AVG) verstehen läßt, so kommt diesem Verfahrensmangel nur dann Bedeutung zu, wenn sich infolge der Befangenheit Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides ergeben.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X05Im RIS seit
27.11.2000