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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde vom Inhalt des angefochtenen Bescheides auszugehen. Wurde mit diesem angefochtenen Bescheid eine Berufung abgewiesen, die nicht vom Bf erhoben wurde, kann durch eine derartige Entscheidung eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Bf nicht eingetreten sein, sodaß die Voraussetzung des § 131 Abs 1 Z 1 B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH nicht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040236.X01Im RIS seit
27.11.1990