Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang in § 5 Abs 4 GdPlanungsG Krnt ist unter der Eigenschaft "wirtschaftlich zusammenhängend" der durch das zuvor angeführte Kriterium des Marktgeschehens begründete Zusammenhang zu verstehen. Die einzelnen Verkaufslokale, die zusammen einen Markt bilden, können von verschiedenen Unternehmen betrieben werden, ohne daß im Hinblick auf die Verschiedenheit der Unternehmer wie auch die Verschiedenheit des in den einzelnen Unternehmen beschäftigten Personals der wirtschaftliche Zusammenhang als Markt verloren geht. Der bloße Umstand der Unterbringung von Verkaufslokalen im selben Gebäude in räumlicher Nähe vermag aber ohne Hinzutreten weiterer, eine gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung indizierender Merkmale den im Gesetz geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden Verkaufsflächen nicht zu begründen.