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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Bei der Auslegung von Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 WRG ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt des das Übereinkommen bildenden Vertrages zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070026.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011