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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstbehördlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0073).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der BerufungsbehördeBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040015.X01Im RIS seit
27.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009